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Datenausgabe
Unbekannter Adresskontakt
Gugger Yves, 8037 Zürich
Huster Roland, 8707 Uetikon am See
Moser Nicole, 4012 Basel
Steiner Margrit, 4058 Basel
merlincom it-services, 4054 Basel
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Sozialtip
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Kommerzielles Angebot
Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen
und
Beihilfen
gemäss Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen vom 11. Nov. 1987. Sofern das anrechenbare Jahreseinkommen gewisse Grenzen nicht überschreitet, haben Bezüger einer eidg. AHV- oder IV-Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Beihilfen.
Mietzinsbeiträge an Familien mit Kindern.
Familien mit Wohnsitz im Kanton mit mindestens einem im Haushalt wohnenden Kind können auf Gesuch Mietzinsbeiträge erhalten, sofern sie seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sind. Die Beiträge sind maximal begrenzt sowie einkommens- und vermögensabhängig. Ausländerinnen und Ausländer müssen im Besitze der Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) sein. Die Familiengrösse muss der Wohnungsgrösse entsprechen (Anzahl Personen = Anzahl Zimmer). Fehlt ein Elternteil kann die Anzahl Zimmer die Anzahl Personen um eins überschreiten.
Mietzinsbeiträge an Bezüger von Alters- und Invalidenrenten.
Alters- und Invalidenrentnerinnen und -rentner können auf Gesuch Mietzinsbeiträge erhalten, sofern sie während mindestens 10 Jahren innerhalb der 15 vorangegangenen Jahre, wovon die letzten 5 Jahre ohne Unterbrechung, Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatten. Die Beiträge sind maximal begrenzt sowie einkommens- und vermögensabhängig.
Krankenversicherung.
Personen, welche bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, haben Anspruch auf einen Beitrag an ihre Krankenkassenprämien. Mütter, welche innert bestimmten Fristen nachweisen, dass sie stillen, erhalten ein
kantonales Stillgeld
. Personen, welche bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, haben Anspruch auf
verbilligte Zahnbehandlung
.
Kantonale Alters- und Hinterlassenen-Versicherungskasse
Für kantonale Alters- und Hinterlassenenrenten versichert sind Personen, die vor dem 1. Jan. 1969 bei der Staatlichen Alters- und Hinterlassenen-Versicherungskasse versichert gewesen sind. Andere Personen können der Versicherung nicht beitreten. Versicherte können auf Weiterzahlung verzichten. Sprechstunden täglich 08.30-11.30 und 14.00-16.30 Uhr. Neuanmeldungen nach tel. Vereinbarung. Für EinwohnerInnen von Riehen und Bettingen:· Siehe [AHV/IV-Ergänzungsrenten Riehen und Bettingen] Nr. 105
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